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Thursday, March 28th  

Neues Datenschutzgesetz und Fotos beim SVW
Der SV-Woelf beachtet nicht erst seit dem 25.5.2018 das neue Datenschutzgesetz DSGVO, sondern bereits seit laengerem. Was viele nicht wissen ist, dass diese Verordnung seit 2016 empfohlen wird. Der SV-Woelf beachtet dies von Beginn an. Die Erklärung dazu finden Sie in der Kopfzeile dieser Webseite.

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Ein Problem, welches die neue DSGVO nicht konkretisiert ist die Problematik von Fotos im Internet, bzw. Veroeffentlichung von Sportereignissen und Veranstaltungen des SV-Woelf. Der SV-Woelf beruft sich bei der Veröffentlichung von Fotos auf $23 Abs.2 Kunsturhebergesetz "...Bilder von Versammlungen, Aufzuegen und aehnlichen Vorgaengen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben..." und Art.17 Abs. 3d) des EU-DSGVO (Details siehe unten)

Sind Einzelpersonen abgelichtet so bestand bisher die mündliche Einverständniserklärung als Ausreichend. Dies stimmt so nicht mehr ohne weiteres. Der SV-Woelf moechte daher AUSDRUECKLICH auf Art.17 – EU-DSGVO – Recht auf Löschung hinweisen. Demnach werden Fotos sofort geloescht, wenn der Betroffene eine e-Mail mit Bildnummer/name an internet@sportverein-woelf.de sendet, mit der Bitte um Loeschung von der Webseite. Einwilligungserklärungen des Vorstandes und der aktiven Spieler, sowie von Mitglieder liegen, bzw. werden vorbereitet.
Weiterhin wird gerade geprĂĽft, ob die Fotogalerie passwortgeschuetzt wird.
MfG Schriftfüher des SV-Wölf

Nähere Erläuterungen:
Fotos von Personen im Internet

Immer häufiger werden Fotos von Einzelpersonen, Paaren oder Gruppen im Internet für unterschiedliche Zwecke von Privatpersonen und Vereinen eingestellt. Die Fotos sind nicht nur weltweit zugänglich, sondern können kopiert, bearbeitet und für vielfältige Zwecke verwendet werden. Viele Personen erfreuen sich an ihren Bildern, andere hingegen wollen Fotos von sich nicht im Internet veröffentlicht sehen und berufen sich dabei auf ihr Recht am eigenen Bild. Wir informieren darüber, was datenschutzrechtlich beachtet werden muss.

Inwieweit solche Fotos im Internet veröffentlicht werden dürfen, richtet sich nach den §§ 22 und 23 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG). Dabei sind folgende Rahmenbedingungen zu beachten:

- Das Veröffentlichen von Fotos im Internet bedarf grundsätzlich der Einwilligung der fotografierten Personen. Ausnahmsweise bedarf es in den Fällen des § 23 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 KunstUrhG keiner Einwilligung, wenn es sich um

        Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte,
        Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Ă–rtlichkeit erscheinen,
        Bilder von Versammlungen, AufzĂĽgen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, oder
        Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient, handelt.

    Selbst wenn ein Foto unter die Ausnahmetatbestände fällt, darf es gemäß § 23 Abs. 2 KunstUrhG nur veröffentlicht werden, wenn dadurch kein berechtigtes  Interesse der Abgebildeten verletzt wird. Ein berechtigtes Interesse der Abgebildeten kann auch dadurch verletzt sein, dass die Veröffentlichung im Internet weltweit zugänglich ist und die Abgebildeten (durch automatisierte Verfahren) identifiziert werden können.

    

        Die Einwilligung kann ausdrĂĽcklich oder in bestimmten Fallkonstellationen ausnahmsweise konkludent erteilt werden. Sie muss sich sowohl auf das Fotografiertwerden als auch auf die Veröffentlichung im Internet erstrecken.Personen, die dann einzeln oder in kleinen Gruppen abgelichtet werden, mĂĽssen vorher um ihr Einverständnis in das Fotografieren und Veröffentlichen der Fotos im Internet gebeten werden.

        Sofern die Fotos nur fĂĽr einen begrenzten Kreis von Personen bestimmt sind, ist der Grundsatz der Datenvermeidung und der Datensparsamkeit zu beachten. Dem wird genĂĽgt, wenn die Fotos passwortgeschĂĽtzt online gestellt werden.

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